Satzung

 

Satzung F.o.s Flensburg (Gemeinnütziger Verein)

 

 

§ 1 (Name,Sitz)

 

  • Der Verein führt den Namen Federation of Soccers kurz( F.o.s-Flensburg )

  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“

  • Der sitz des Vereins ist Flensburg.

 

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§ 2 (Zweck)

 

  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports & die hilfe für Flüchtlinge & Vertriebene..

  • Desweiteren möchte der F.o.s-Flensburg (Verein),Jugendlichen & Asylbewerbern die möglichkeit geben sie im

    Alltag & der integration zu unterstützen und ihnen hilfestellungen zu bieten.

  • Der F.o.s-Flensburg verpflichtet sich Flüchtlingen & Asylbewerbernbest möglich mit Dolmetscher & Sozialer

  • zusammen Arbeit mit z.b der Flexiblen Jugendhilfe Nord Flensburg das Leben in Deutschland zu ermöglichen und

  • dem Grund ihrer Flucht besser zu verarbeiten.

  • Der F.o.s-Flensburg bemüht sich stehts darum Flüchtlingen & Asylbewerbern die best möglichen

  • Trainingseinheiten zu geben & sie an Turnieren teilnehmen zu lassen.

Eine eventuelle teilnahme am Ligabetrieb wird nicht ausgeschlossen.

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte

    Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,Mittel des Vereins

  • dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine zuwendungen durch

  • Ausgaben, die dem Zweck der Köperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

  • begünstigt werden.

 

 

 

 

 

§ 3 (Mitgliedschaft)

 

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,(gegebenfalls auch juristische Personen)

  • Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der

  • Aufnahmenantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

  • Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig (aber immer erst am ende eines Monats Rechtskräftig). Er muss

  • schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die

  • Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

  • Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

  • Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge-....(in höhe von 10,00,-€ im Monat p.p) - zu leisten. Die Höhe und

  • Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

  • Es werden keinerlei aufnahmegebühren erhoben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4 (Vorstand)

  • Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden Hr. Heiko Wenz,Geb:13.05.1975 wohnhafthaft

  • in Flensburg dem

     

2.Vorsitzenden Hr.Sascha Leverenz Geb: 01.05.1982 wohnhaft in Flensburg Den Kassenwartin Fr.Stefani Wenz

Geb:27.07.1977 wohnhaft in Flensburg der Schriftführerin Fr Inga Jessen Geb:06.05.1991

Dem Dolmetscher Hr.Dustin Schrader Geb:12.04.1994 wohnhaft in Flensburg.

Dem Trainer Hr.Danny Nissen Geb:29.07.1987 wohnhaft in Flensburg

Dem Trainer Jan Wischnewski Geb:24.11.1980 wohnhaft in Flensburg.

  • Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. (Es kann auch bestimmt werden, dass beide den Verein gemeinsam vertreten . Auch kann die Zusammenstzung des Vorstandes nach §26 BGB und die Vertretungsregelung anders geregelt werden.)

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

  • Vetretungsbefugniss liegt bei dem 1.Vorsitzendem Hr.Heiko Wenz zu 51% und dem 2.Vorsitzendem Hr.Sascha Leverenz zu 48% und der 1.Kassenwartin zu 1%

§5 (Mitgliederversammlung)

 

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung Schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

  • Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2.Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

  • Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 6 (Auflösung,Anfall des Vereinsvermögens)

  • Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  • Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an das Katharien-Hospiz Flensburg ausschlißlich für Mildtätiger zwecke.

 

 

§7 ( Zuständigkeit und Haftung für den Verein)

 

* Der 1.Vorsitzende haftet zu 51% der belange des Vereins und ist somot Hauptverantwortlicher für die

geschäftlichen machenschaften des Vereins.

 

Der 2.Vorsitzende hält 48% der belange des Vereins zuständigkeit liegt in der Vermnarktung

Spielplanung & Sponsoring.

 

Die 1.Kassenwartin hält 2% des Vereins.

 

 

 

§8 ( Hadlung des Vorstandes.)

Der Vorstand behält sich Vor ,bei gravierenden verstösen der Vereins Satzung oder Mißbrauch vorab entscheidungen ohne Mitgliedsentscheid zu bestimmen.

(wie z.b. Kündigung einer Mitgliedschaft ohne Mitgliedsentscheid.

 

 

Flensburg, 14.12 .2015


 


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